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Wirtschaft · Markenrecht

Ritter Sport gewinnt Streit um quadratischen Haferriegel

Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht beim „Monnemer Quadrat Bio“ Verwechslungsgefahr mit Ritter Sport. Wacker will weiter gegen die Entscheidung vorgehen.

Presseonline-Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Symbolbild: Quadratische Snackverpackungen stehen im Mittelpunkt eines Markenstreits.
Symbolbild: Quadratische Snackverpackungen stehen im Mittelpunkt eines Markenstreits. KI-generiert

Der Schokoladenhersteller Ritter Sport hat im Streit um einen quadratischen Haferriegel des Mannheimer Unternehmens Wacker vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gewonnen. Das Gericht gab der Klage auf Unterlassung und Schadenersatz statt. Nach Einschätzung des Vorsitzenden Richters Christoph Stefani ähneln sich Verpackungen und Waren so stark, dass Kundinnen und Kunden sie verwechseln könnten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht sieht Verwechslungsgefahr

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht der Bio-Haferriegel „Monnemer Quadrat Bio“. Wacker hatte ihn in einer quadratischen Verpackung angeboten, die nach Darstellung des Unternehmens auf die Mannheimer Innenstadt anspielen sollte. Dort sind Straßen und Häuserblocks in Quadraten angeordnet.

Ritter Sport sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte. Für den Schokoladenhersteller ist beim Deutschen Patent- und Markenamt eine neutrale Verpackungsform eingetragen. Geschützt ist nicht ein bestimmtes Design mit Aufdruck, sondern die Grundform mit seitlichen Laschen und einer Knicknaht auf der Rückseite.

Der Vorsitzende Richter bewertete die Ähnlichkeit der Verpackungen als „überdurchschnittlich“. Die Produkte selbst seien zumindest „durchschnittlich“ vergleichbar. Daraus folge eine Verwechslungsgefahr. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 U 3/26 geführt.

Ritter Sport argumentiert, Schokolade und Müsliriegel richteten sich an dieselbe Zielgruppe und würden in ähnlichen Konsumsituationen gekauft. Wacker hielt dem entgegen, der Riegel sei kleiner als die bekannte 100-Gramm-Tafel und habe längere Seitenlaschen.

Wacker kündigt weitere Schritte an

Für das Mannheimer Familienunternehmen ist der Rechtsstreit damit noch nicht endgültig beendet. Geschäftsführer Matteo Wacker kündigte an, gegen die Nichtzulassung der Revision vorgehen zu wollen. Er bezeichnete die Entscheidung als „schwer nachvollziehbar“. Aus seiner Sicht habe niemand den Riegel gekauft und dabei gedacht, es handele sich um ein Produkt von Ritter Sport.

Wacker bezifferte mögliche Belastungen bei einem endgültigen Unterliegen auf mehr als 55.000 Euro Rechtskosten und mehr als 15.000 Euro Schadenersatz. Co-Geschäftsführerin Melanie Wacker verwies darauf, dass das Produkt nicht im Supermarkt gelistet sei.

Ritter Sport begrüßte die Entscheidung. Das Unternehmen sieht sich in seiner Position bestätigt, dass die Verpackungsform für den Wiedererkennungswert der Marke eine zentrale Rolle spielt. Nach Darstellung des Herstellers habe auch der von Wacker verwendete Werbespruch eine Nähe zur eigenen Marke hergestellt.

Vorinstanz entschied anders

Der Streit läuft seit 2025. Damals verklagte Ritter Sport den Mannheimer Hersteller. Neben Schadenersatz verlangt das Unternehmen nach Gerichtsangaben, dass Wacker die bisherige Verpackung nicht weiter nutzt. Außerdem geht es um bereits ausgelieferte Ware, die zurückgerufen werden soll.

Vor dem Landgericht Stuttgart war Ritter Sport zunächst gescheitert. Dort wurde im Januar keine Markenverletzung gesehen. Gegen diese Entscheidung legte der Schokoladenhersteller Berufung ein. Nun kam das Oberlandesgericht zu einem anderen Ergebnis.

Wacker hat den quadratischen Riegel inzwischen nicht mehr im Onlineverkauf. Das Unternehmen stellte vorübergehend auf einen klassischen länglichen Riegel um. Dieser wird unter dem Namen „Monnemer Klageriegel“ angeboten. Der ursprüngliche Riegel war in den Geschmacksrichtungen Kokos und Haselnuss erhältlich.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur die beiden beteiligten Unternehmen. Markenrechtlich geschützte Verpackungsformen können jedoch auch für andere Hersteller relevant sein, wenn sich Produkte in Form, Aufmachung und Warenbereich annähern.

Ein Markenrechtsexperte der Stuttgarter Kanzlei BRP Renaud ordnete ein, etablierte quadratische Süßwaren müssten wegen des Urteils nicht automatisch mit ähnlichen Verfahren rechnen. Produkte, die seit vielen Jahren bekannt sind, hätten eine eigene Marktstellung. Ritter Sport verweist zudem darauf, dass quadratische Produkte und Verpackungen, die bereits vor Erlangung des eigenen Markenschutzes am Markt waren, Bestandsschutz genießen.

Die Bundesverbraucherhilfe unterstützt Wacker in dem Fall. Der Verband sieht in dem Urteil zwar keine automatische Folge für andere quadratische Produkte. Zugleich warnt er davor, dass eine weitreichende Ausdehnung des Schutzes auf andere Warengruppen die Planungssicherheit kleinerer Hersteller verringern könne.