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Wirtschaft · Bahnverkehr

Gericht kippt Vorgabe für mehr Konkurrenz auf Bahntrassen

Die Deutsche Bahn muss auf stark gefragten Fernverkehrsstrecken vorerst keine Kapazitäten für Wettbewerber freihalten. Das Verwaltungsgericht Köln erklärte eine Vorgabe der Bundesnetzagentur für rechtswidrig.

Presseonline-Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Symbolbild: Fernverkehrszüge auf stark genutzten Gleisen stehen für den Streit um knappe Trassen im deutschen Bahnnetz.
Symbolbild: Fernverkehrszüge auf stark genutzten Gleisen stehen für den Streit um knappe Trassen im deutschen Bahnnetz. KI-generiert

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine zentrale Vorgabe der Bundesnetzagentur zum Fernverkehr auf der Schiene gestoppt. Die Deutsche Bahn muss auf besonders ausgelasteten Strecken keine eigenen Verbindungen zurücknehmen, um Wettbewerbern feste Anteile an Trassen zu ermöglichen. Wie tagesschau.de berichtet, erklärte das Gericht die entsprechende Wettbewerbsklausel in einem Eilverfahren für rechtswidrig. Damit hat die Bahntochter DB InfraGO vorläufig Erfolg gegen einen Beschluss der Regulierungsbehörde.

Vorgabe der Netzagentur gestoppt

Die Bundesnetzagentur hatte im Juli entschieden, dass DB InfraGO auf stark nachgefragten Fernverkehrsachsen künftig einen erheblichen Teil der Kapazität für andere Anbieter einplanen soll. Vorgesehen war nach dem Bericht ein Anteil von 25 bis 40 Prozent. Die Regel sollte dort greifen, wo mehrere Eisenbahnunternehmen zur selben Zeit dieselben Trassen nutzen wollen.

DB InfraGO ist für das Schienennetz und die Fahrplanerstellung zuständig. Das Unternehmen legt die Netzfahrpläne regelmäßig neu fest. Gerade im Fernverkehr sind attraktive Fahrplanlagen auf den Hauptachsen knapp. Für neue Anbieter ist der Zugang zu solchen Trassen entscheidend, wenn sie mit schnellen Verbindungen im Wettbewerb zur Deutschen Bahn antreten wollen.

Gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur war die Deutsche Bahn im Eilverfahren vorgegangen. Sie machte geltend, die Vorgabe könne die Zahl der Konflikte bei der Trassenvergabe deutlich erhöhen. Dabei geht es um die Frage, welches Unternehmen zu welcher Uhrzeit auf einer bestimmten Strecke fahren darf.

Italo will ab 2028 nach Deutschland

Auslöser des Verfahrens war eine Beschwerde des italienischen Bahnunternehmens Italo. Der Anbieter will in den deutschen Fernverkehr einsteigen und sieht dafür bessere Zugangsbedingungen als nötig an. Geplant sind Verbindungen ab 2028 auf zwei besonders gefragten Relationen: von München über Köln nach Dortmund sowie von München nach Berlin.

Diese Strecken zählen zu den wirtschaftlich interessanten Fernverkehrsachsen. Bislang wird der Fernverkehr in Deutschland klar von der Deutschen Bahn geprägt. Rechtlich können zwar auch andere Unternehmen eigene Angebote machen, praktisch hängt der Markteintritt aber stark davon ab, ob passende Trassen verfügbar sind.

Italo nahm die Entscheidung zur Kenntnis. Zugleich hielt das Unternehmen an seinen Plänen fest. Gegenüber tagesschau.de erklärte der Konzern: „Wir halten an unserem Ziel fest, in den deutschen Fernverkehrsmarkt einzutreten.“

Gericht sieht keine tragfähige Grundlage

Das Verwaltungsgericht Köln kam zu dem Schluss, dass die Wettbewerbsklausel weder aus deutschem noch aus europäischem Recht zwingend folge. Zudem bezweifelte das Gericht, dass die Regel ihr Ziel erreichen könne. In der Entscheidung heißt es laut tagesschau.de, die Klausel sei „ungeeignet“, um den angestrebten Zweck zu erfüllen.

Nach Auffassung des Gerichts wäre der Eingriff zu begrenzt, um Investitionen neuer Anbieter entscheidend anzustoßen. Es lasse sich demnach nicht erwarten, dass Unternehmen ihre Investitionsentscheidung allein vom Bestehen einer solchen Klausel abhängig machten. Damit stellte das Gericht nicht den Wettbewerb im Fernverkehr grundsätzlich infrage, sondern die konkrete Ausgestaltung der behördlichen Vorgabe.

Ein Sprecher von DB InfraGO begrüßte die Entscheidung. Das Unternehmen verwies auf Rechtssicherheit und faire Bedingungen bei der Vergabe knapper Kapazitäten. Gerade auf einem stark belasteten Netz sei Klarheit für alle Beteiligten wichtig.

Bedeutung für den Fernverkehr

Der Beschluss betrifft einen Kernkonflikt der Bahnpolitik: Mehr Wettbewerb im Fernverkehr soll neue Angebote ermöglichen, trifft aber auf ein überlastetes Schienennetz mit begrenzten Fahrplanlagen. Wenn zusätzliche Anbieter auf den Markt kommen wollen, konkurrieren sie nicht nur über Preise und Service, sondern zunächst um den Zugang zur Infrastruktur.

Für die Deutsche Bahn bedeutet die Entscheidung, dass sie ihre Fernverkehrskapazitäten auf den betroffenen Strecken nicht aufgrund der gekippten Klausel reduzieren muss. Für mögliche Konkurrenten bleibt der Markteintritt möglich, aber weiterhin abhängig von den allgemeinen Regeln der Trassenvergabe und der tatsächlichen Kapazität im Netz.

Das Verfahren zeigt zugleich, wie eng Regulierung, Netzausbau und Wettbewerb miteinander verbunden sind. Ohne zusätzliche Kapazitäten bleiben attraktive Fernverkehrsverbindungen ein knappes Gut. Die gerichtliche Entscheidung mit dem Aktenzeichen 18 L 2186/26 setzt der Bundesnetzagentur nun Grenzen bei dem Versuch, Wettbewerb über feste Kapazitätsanteile zu stärken.

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