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Politik · Steuern und Erben

Karlsruhe prüft Privilegien für Firmenerben

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt über die Erbschaftsteuer. Es geht um die Frage, ob Betriebsvermögen bei Erbschaften und Schenkungen weiter deutlich begünstigt werden darf.

Presseonline-Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Symbolbild: Das Bundesverfassungsgericht prüft Regeln zur Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen.
Symbolbild: Das Bundesverfassungsgericht prüft Regeln zur Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen. KI-generiert

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt an diesem Dienstag über die steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen bei Erbschaften und Schenkungen. Im Zentrum steht die Frage, ob die weitreichenden Entlastungen für Unternehmenserben mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sind. Eine Entscheidung wird erst im kommenden Jahr erwartet.

Streit um Gleichbehandlung

Der Fall vor dem höchsten deutschen Gericht geht auf einen Erben zurück, der Vermögen seiner Tante erhielt. Dazu gehörten ein Wertpapierdepot und weiteres Privatvermögen. Darauf musste er Erbschaftsteuer zahlen. Er sieht darin eine Ungleichbehandlung, weil Erben großer Unternehmensvermögen unter bestimmten Voraussetzungen erheblich weniger zahlen oder ganz entlastet werden können.

Wie ZDFheute berichtet, blieb der Kläger vor den Finanzgerichten ohne Erfolg und wandte sich deshalb mit einer Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht prüft nun mehrere Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie eine Vorschrift aus dem Bewertungsgesetz.

Die Verhandlung dreht sich nicht um die allgemeine Höhe der Erbschaftsteuer. Entscheidend ist vielmehr, ob die Sonderregeln für betriebliches Vermögen gerechtfertigt sind, ob sie allen Erben offenstehen müssten oder ob der Gesetzgeber sie anders fassen muss.

So funktionieren die Ausnahmen

Grundsätzlich steigt die Steuerlast mit dem Wert des geerbten Vermögens. Bei Unternehmen gelten jedoch besondere Regeln. Begünstigt werden unter anderem Anteile an Kapitalgesellschaften, Gewerbebetriebe sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

Bei Betriebsvermögen unterhalb von 26 Millionen Euro können nach der geltenden Rechtslage bis zu 85 Prozent steuerfrei bleiben. Bei größeren Vermögen sind unter bestimmten Bedingungen noch weitergehende Entlastungen möglich. Wer als Unternehmenserbe als „bedürftig“ gilt, kann auch bei sehr hohen Betriebsvermögen vollständig von der Erbschaftsteuer befreit werden.

Für diese Bedürftigkeitsprüfung kommt es unter anderem darauf an, ob die Steuer aus vorhandenem Privatvermögen bezahlt werden kann. Nach der Darstellung von ZDFheute kann ein Unternehmenserbe aber auch dann als bedürftig gelten, wenn Vermögen etwa auf minderjährige Kinder oder auf privatnützige Familienstiftungen übertragen wurde.

Für Erben reinen Privatvermögens gibt es solche Entlastungen nicht in vergleichbarer Form. Genau daran entzündet sich der verfassungsrechtliche Streit: Der Gesetzgeber darf zwar Unterschiede machen, muss sie aber sachlich begründen können.

Schutz von Betrieben oder zu große Vorteile

Befürworter der Sonderregeln verweisen auf die wirtschaftliche Funktion von Familienunternehmen. Müssten Erben hohe Steuerbeträge sofort begleichen, könnten sie im Extremfall gezwungen sein, Unternehmensanteile zu verkaufen oder Betriebe aufzugeben. Damit seien auch Arbeitsplätze gefährdet.

Kritiker halten dem entgegen, dass die aktuellen Privilegien zu weit reichen. Das Netzwerk Steuergerechtigkeit sieht darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber könne Unternehmensvermögen zur Sicherung von Betrieben und Beschäftigung begünstigen, die gegenwärtigen Möglichkeiten gingen aber über dieses Ziel hinaus.

Auch die tagesschau griff die Verhandlung in Karlsruhe mit einer Einordnung des SWR-Rechtsexperten Frank Bräutigam auf. Die breite Aufmerksamkeit zeigt, wie stark die Erbschaftsteuer politisch und wirtschaftlich umstritten bleibt. Auf der einen Seite steht der Schutz von Betrieben, auf der anderen die Frage, ob sehr große Vermögen gegenüber privaten Erbschaften bevorzugt werden.

Entscheidung erst 2027 erwartet

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer brachte dem Staat im Jahr 2025 insgesamt 21,4 Milliarden Euro ein. Das war ein neuer Höchstwert. Als Grund wurden vor allem große Vermögensübertragungen genannt. Zugleich geht es bei den Unternehmensprivilegien um Milliardensummen, die wegen der Begünstigungen nicht erhoben werden.

Sollte das Bundesverfassungsgericht die geltenden Regeln beanstanden, müsste der Gesetzgeber das Steuerrecht ändern. Karlsruhe kann dabei festlegen, bis wann eine Neuregelung erfolgen muss. Bis zur Entscheidung bleibt offen, ob die bestehenden Entlastungen für Betriebsvermögen unverändert weitergelten können oder ob die Erbschaftsteuer erneut reformiert werden muss.