Politik · Antisemitismus und Strafrecht
Hessens Israel-Vorstoß besteht Verfassungstest
Hessens Landesregierung hält an ihrem Vorhaben fest, das Bestreiten des Existenzrechts Israels schärfer strafrechtlich zu erfassen. Ein von Justizminister Christian Heinz (CDU) beauftragtes Gutachten des Gießener Rechtsprofessors Steffen Augsberg kommt zu dem Ergebnis, dass der Entwurf mit dem Grundgesetz vereinbar sein kann. Die Bundesregierung sieht weiter verfassungsrechtliche Gefahren, und auch der Zentralrat der Juden unterstützt zwar das Ziel, zweifelt aber an der gewählten Konstruktion.
Hessen will Lücke im Strafrecht schließen
Der hessische Gesetzentwurf zielt auf Parolen und Aussagen, die Israels staatliche Existenz bestreiten oder zur Beseitigung des Staates aufrufen. Strafbar werden soll dies nur dann, wenn die Äußerung geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischer Gewalt oder Willkür zu fördern. Vorgesehen ist eine Einordnung im Strafgesetzbuch bei der Volksverhetzung.
Der Bundesrat hatte den hessischen Vorstoß bereits am 10. Juli mit breiter Mehrheit unterstützt. Nach Angaben der FAZ stimmten 14 von 16 Ländern dafür. Heinz begründet den Entwurf mit Deutschlands besonderer Verantwortung gegenüber jüdischem Leben und der Sicherheit Israels. Am Montag sagte er in Berlin laut FAZ, Israel sei als Staat des jüdischen Volkes auch geschaffen worden, um Überlebende der Schoa und ihre Nachkommen vor neuer Verfolgung zu schützen.
In Hessen verweist die Landesregierung zudem auf stark gestiegene Fallzahlen. Der Antisemitismusbeauftragte Uwe Becker nannte für Hessen einen Anstieg antisemitischer Straftaten von 179 Fällen im Jahr 2022 auf 1.099 Fälle im Jahr 2025. Bundesweit seien antisemitische Delikte seit dem 7. Oktober 2023 um ein Mehrfaches gestiegen.
Gutachten sieht Spielraum im Grundgesetz
Der zentrale Streitpunkt ist die Meinungsfreiheit. Nach dem Grundgesetz darf sie nur durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden. Kritikerinnen und Kritiker halten es deshalb für problematisch, wenn ein Strafgesetz ausdrücklich eine bestimmte politische Aussage erfasst. Die Bundesregierung teilte am 26. August mit, sie sehe bei der konkreten Fassung ein „erhebliches verfassungsrechtliches Risiko“.
Augsberg kommt in seinem Gutachten dennoch zu einem anderen Ergebnis. Er verweist darauf, dass nicht eine bloße Meinung genügen soll, sondern zusätzlich eine Gefahr für geschützte Rechtsgüter hinzukommen muss. Damit gehe es nach seiner Argumentation nicht um ein reines Sonderverbot, sondern um den Schutz vor antisemitischer Gewaltbereitschaft.
Die taz berichtet, Augsberg habe mehrere Begründungswege aufgezeigt. Dazu gehört die Nähe zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft. Außerdem könne der Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit und jüdischem Leben eine Einschränkung tragen. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit läge am Ende beim Bundesverfassungsgericht.
Zentralrat warnt vor Rückschlag
Josef Schuster, Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, begrüßt die Stoßrichtung des hessischen Vorstoßes, sieht aber erhebliche Risiken. Gegenüber der taz warnte er: „Wenn das Bundesverfassungsgericht das Gesetz kassiert, werden die Hetzer noch unverhohlener hetzen.“
Schuster hält eine andere gesetzliche Lösung für tragfähiger. Er plädiert dafür, nicht nur Israel besonders zu nennen, sondern Aufrufe zur Vernichtung oder Abschaffung von Staaten allgemein strafrechtlich zu erfassen. Dazu zählt nach seiner Darstellung auch Palästina. Die FAZ berichtet zudem, Schuster sehe die Verortung bei der Volksverhetzung kritisch und halte Regelungen im Bereich der Straftaten gegen ausländische Staaten für naheliegender.
Die Bundesregierung prüft, ob bestehende Vorschriften bereits ausreichen. Je nach Fall können unter anderem Normen zu Kennzeichen terroristischer Organisationen, Aufforderungen zu Straftaten, Volksverhetzung oder Billigung von Straftaten in Betracht kommen. Umstritten ist etwa der Umgang mit der Parole „From the River to the Sea“. Sie kann als Kennzeichen der Hamas verfolgt werden, Gerichte bewerten einzelne Fälle aber unterschiedlich.
Einordnung
Der hessische Entwurf verbindet zwei Debatten: den strafrechtlichen Umgang mit antisemitischer Agitation und die Grenzen staatlicher Eingriffe in politische Rede. Die Landesregierung will verhindern, dass antiisraelische Parolen als Mobilisierung gegen jüdisches Leben wirken. Kritikerinnen und Kritiker befürchten dagegen ein Gesetz, das vor dem Bundesverfassungsgericht scheitert und damit politisch das Gegenteil bewirkt.
Für die weitere Entwicklung ist entscheidend, ob der Bund den Bundesratsbeschluss aufgreift, verändert oder zurückstellt. Das Gutachten stärkt Hessen politisch, beendet den Streit aber nicht. Denn selbst Augsbergs Argumentation läuft darauf hinaus, dass Karlsruhe die letzte Antwort geben müsste, wenn ein entsprechendes Gesetz beschlossen und angegriffen würde.