Lebensmittel · Private Lebensmittelabgabe
Eierverkauf aus Hobbyhaltung hat klare Grenzen
Wer privat Hühner hält und Eier nur in kleinem Umfang direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher verkauft, muss dafür häufig weder ein Gewerbe anmelden noch Steuern zahlen. Entscheidend ist, dass keine dauerhafte Gewinnerzielung im Vordergrund steht und die Einnahmen im Wesentlichen die Kosten der Haltung decken. Das Fachportal agrarheute verweist zugleich auf Pflichten, die auch Hobbyhalterinnen und Hobbyhalter beachten müssen: Hühner sind beim Veterinäramt und bei der Tierseuchenkasse anzumelden, der Verkauf von Lebensmitteln ist dem Veterinäramt ebenfalls mitzuteilen.
Verkauf ohne Gewerbe nur im kleinen Rahmen
Bei einer privaten Haltung mit weniger als 350 Legehennen kann der Eierverkauf unter bestimmten Bedingungen als nicht gewerbliche Nebentätigkeit gelten. Das betrifft vor allem Fälle, in denen Eier an Nachbarinnen, Nachbarn, Bekannte oder andere Endkundschaft abgegeben werden und die Einnahmen lediglich Futter, Stallbedarf oder weitere Haltungskosten ausgleichen. Ein kleiner Überschuss führt nach Darstellung von agrarheute nicht automatisch zu einer gewerblichen Tätigkeit, solange die steuerlichen Grenzen für sonstige private Einkünfte nicht überschritten werden.
Wichtig ist der Ort und die Art des Verkaufs. Ohne Stempel und ohne weitere Kennzeichnung dürfen Eier nur unter engen Voraussetzungen angeboten werden. Dazu zählt der direkte Absatz an der Hofstelle oder an der Haustür. Die Ware muss lose und unsortiert abgegeben werden, etwa aus Körben oder Paletten. Eine freiwillige Information zum Legedatum oder zum Mindesthaltbarkeitsdatum ist sinnvoll. Auch der Name der Person, die die Eier abgibt, sollte für Kundinnen und Kunden erkennbar sein.
Wochenmarkt verändert die Pflichten
Anders wird die Lage, wenn Eier auf einem öffentlichen Wochenmarkt angeboten werden. Dann reicht der reine Privatverkauf nicht mehr aus. Auch bei weniger als 350 Legehennen ist dafür eine Registrierung des Betriebes erforderlich. Zudem müssen die Eier dann mit einem Erzeugercode versehen werden. Das kann per Handstempel geschehen, sofern der Abdruck lesbar ist.
Wer Eier weiterhin lose verkauft und sie nicht nach Gewicht oder Güteklasse sortiert, braucht auf dem Wochenmarkt keine zusätzlichen Angaben dieser Art. Sobald jedoch eine Sortierung vorgenommen wird, wachsen die Anforderungen. Noch strenger sind die Vorgaben, wenn die Eier über gewerbliche Abnehmer wie Einzelhandel, Bäckereien, Kioske oder andere Direktvermarktungen laufen. Eine Packstelle kann nötig werden, wenn mehr als ein Drittel der Produktion über solche Partner verkauft wird, wenn sortierte Eier angeboten werden oder wenn der Absatz über einen Umkreis von mehr als 100 Kilometern hinausgeht.
Anmeldung der Tiere bleibt Pflicht
Unabhängig davon, ob Eier verkauft oder verschenkt werden, müssen Hühnerhalterinnen und Hühnerhalter ihre Tiere melden. Das gilt auch für wenige Tiere im Garten. Zuständig sind das Veterinäramt und die Tierseuchenkasse. Die Registrierung mit einem Erzeugercode wird dagegen erst ab bestimmten Vermarktungsformen oder ab größeren Beständen verpflichtend.
Auch wer nur gelegentlich Eier abgibt, sollte den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln ernst nehmen. Eier sind empfindliche Lebensmittel, bei denen Frische, saubere Lagerung und transparente Informationen für Käuferinnen und Käufer eine wichtige Rolle spielen. Die rechtlichen Vorgaben unterscheiden dabei klar zwischen privater Abgabe im kleinen Rahmen und einem öffentlichen oder gewerblichen Vertrieb.
Hühnerhaltung im Wohngebiet möglich
Für die Haltung selbst gelten weitere Regeln. Hühner werden rechtlich den Kleintieren zugerechnet. Deshalb ist eine private Haltung nach der Baunutzungsverordnung auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich möglich, sofern Nachbarinnen und Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Gerichte haben in einzelnen Fällen Bestände von 20 Hennen und einem Hahn noch als vertretbar angesehen.
Bei mobilen kleinen Ställen ist nach Darstellung von agrarheute häufig keine Baugenehmigung erforderlich. Wer einen festen Stall errichten möchte, muss dagegen die jeweiligen Vorgaben des Baurechts beachten. Diese können je nach Bundesland und Gemeinde unterschiedlich ausfallen. Dazu zählen etwa Abstände zum Nachbargrundstück oder Höchstgrößen für Stallanlagen. In Kleingärten ist Tierhaltung grundsätzlich nicht vorgesehen.